Energie- und Betriebskosten FAQs

In dieser Rubrik informieren wir Sie zu häufig gestellten Fragen und Antworten zu den Energie- und Betriebskosten.

Allgemeine Fragen zur Betriebskostenabrechnung 

Wann erhalte ich meine Betriebskostenabrechnung? 

Ab Ende Juli, spätestens jedoch am 31.12. eines Jahres, werden die Abrechnungen an unsere Mieter*innen zugestellt. Dies bedeutet, dass Sie z.B. die Betriebskostenabrechnung 2023 frühestens im Juli 2024 erhalten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vorab keine gesonderten Abrechnungen erstellt werden können. Tipp für die Einkommenssteuererklärung: Sollten Sie Ihre Einkommenssteuererklärung vor Zustellung der Betriebskostenabrechnung erledigen, können Sie die Werte aus der letzten Abrechnung verwenden.

Wie erhalte ich die Betriebskostenabrechnung? 

Sie erhalten Ihre Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg. Sollte es notwendig sein, ist es möglich, Ihnen im Nachgang eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Diese können Sie nach Registrierung über unsere Mieter-App direkt anfordern.

Müssen für das ganze Jahr Betriebskosten gezahlt werden, auch bei Abwesenheit? 

Ja, denn ausschlaggebend für die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten ist der Mietvertragszeitraum und das unabhängig von der Anwesenheit des Mieters in der Wohnung.

Ich bin innerhalb des Jahres ausgezogen. Was muss ich tun? 

Maßgeblich für die Erstellung Ihrer Betriebskostenabrechnung ist Ihr Mietvertragszeitraum innerhalb des Abrechnungsjahres. Erst nach Vorliegen aller Rechnungen für diesen Abrechnungszeitraum ist es möglich, die Betriebskostenabrechnung für alle Mieter*innen entsprechend Ihrer Mietvertragsdauer zu erstellen. Dieser Zeitraum wird unter dem Abrechnungszeitraum angegeben.

Wo sehe ich, ob ein Guthaben oder eine Nachforderung vorliegt? 

Bei den ehemaligen GEWOFAG- Abrechnungen sind alle Angaben zum Abrechnungsergebnis, zur Zahlungsabwicklung und eventuellen Vorauszahlungsanpassungen auf Seite 1 der Betriebskostenabrechnung abgedruckt.
Bei den ehemaligen GWG-Abrechnungen sind die Angaben zum Abrechnungsergebnis und der Zahlungsabwicklung auf Seite 1 und eventuelle Vorauszahlungsanpassungen auf Seite 2 abgedruckt.

Wurde die MwSt-Senkung auf Gas und Fernwärme ab Oktober 2022 berücksichtigt? 

Ab Oktober 2022 hatte der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz von 19 % auf 7 % für die Lieferung auf Gas und Fernwärme reduziert. Selbstverständlich berücksichtigen wir diesen Kostenvorteil zu Ihren Gunsten in den Betriebskostenabrechnungen 2022, 2023 und 2024. Bitte beachten Sie, dass die Reduzierung aktuell nur bis März 2024 befristet ist und danach wieder der Umsatzsteuersatz von 19 % gilt, dadurch kommt es zu Kostensteigerungen in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2024.

Welche Kosten kann ich in meiner Steuererklärung geltend machen? 

Die sogenannten Haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Die Positionen, auf die der § 35a EStG zutrifft, sind auf der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen. Sollte unser Schreiben eine Heizkostenabrechnung beinhalten, finden Sie dort zusätzlich die für die Steuererklärung relevanten Kostenanteile. Bei Fragen nutzen Sie bitte unsere Kontaktdaten, die in der Abrechnung angegeben sind.

Wo finde ich weitere Informationen zum Thema Betriebskostenabrechnung? 

In unserem Abrechnungsschreiben ab Seite 3 erhalten Sie die wichtigsten allgemeingültigen Informationen zum jeweiligen Abrechnungszeitraum.

Was ist der Abrechnungszeitraum? 

Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich zwölf Monate und läuft in der Regel vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Der Abrechnungszeitraum ist auch auf der Betriebskostenabrechnung angegeben. Z.B. rechnen wir im Jahr 2024 die Kosten des Abrechnungszeitraumes 01.01.2023 - 31.12.2023 ab.

Gibt es weitere Preissteigerungen bei anderen Kostenarten als den Energiekosten? 

Aufgrund der allgemeinen derzeitigen Wirtschaftslage müssen wir von weiteren Kostensteigerungen ausgehen. 

Wieso sind die Kosten für den Aufzug höher als im letzten Jahr? 

Die Aufzugskosten setzen sich aus drei Kostenpositionen zusammen, unter denen die Leistungen für die Wartung, Notrufbereitschaft, Hausmeisterkontrollgänge, Aufzugsstrom, und TÜV-Kosten abgerechnet werden. Durch die unterschiedlichen Prüfungs- und Wartungsintervalle kann es in den jeweiligen Abrechnungsjahren auch zu Kostenschwankungen kommen.

Warum habe ich trotz meines Einzugs zum Jahresende eine hohe Nachzahlung? 

Die kalten Wintermonate liegen am Jahresende, sodass in diesem Zeitraum mehr geheizt wird. Daher sind die auf ein ganzes Jahr einheitlich ausgelegten Vorauszahlungen nicht kostendeckend. Vorausgesetzt, die Preise verändern sich nicht wesentlich, wird Ihr Abrechnungsergebnis in der nächsten Betriebskostenabrechnung positiver ausfallen.

Kann ich Einsicht in die Abrechnungsunterlagen/Rechnungen nehmen? 

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Termin.  Nennen Sie uns bitte den Grund Ihrer Anfrage und konkretisieren sie die betreffenden Kostenpositionen aus Ihrer vorliegenden Abrechnung. Wir werden dann gerne nach einer Lösung suchen, Ihnen die Belegeinsicht zu ermöglichen oder senden Ihnen die betreffenden Belege per E-Mail zu.

Warum hat mein Nachbar ein Guthaben und ich nicht? 

Da jede Betriebskostenabrechnung individuell ist, beachten Sie bei einem Vergleich bitte folgende Punkte: 

  • Je größer die Wohnung, desto höher fallen in der Regel die Betriebskosten aus. Vergleichen Sie daher unbedingt die Größe (m²) der beiden Wohnungen. 
  • Je höher der Heizverbrauch, desto höher sind auch die Heizkosten. Vergleichen Sie daher unbedingt die Heizverbräuche der beiden Wohnungen in der Heizkostenabrechnung. 
  • Außerdem spielt die Höhe der Vorauszahlungen eine große Rolle. Wenn der Nachbar monatlich höhere Vorauszahlungen leistet, kann statt einer Nachzahlung ein Guthaben entstehen. Zudem muss der Nachbar im selben Gebäude mit der gleichen Hausnummer wohnen.

Hinweis: Ein gleiches Abrechnungsergebnis kann nur entstehen, wenn die Wohnung im gleichen Hausaufgang liegt, gleich groß ist, der Nachbar den identischen Heizungsverbrauch hatte und die gleichen Vorauszahlungen geleistet wurden. 

Warum zahle ich für die Wartung von Rauchwarnmeldern? 

Die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern wurde vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Wie im Ankündigungsschreiben vor Montage der Rauchmelder vermerkt, werden die jährlichen Wartungskosten der Geräte in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt und jährlich mit Ihnen abgerechnet. Die Wartung der Rauchwarnmelder beinhaltet die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit und wird daher in der Betriebskostenabrechnung umgelegt.

Was versteht man unter "Müllentsorgung privat" in der ehemaligen GEWOFAG-Abrechnung? 

Unter dieser Position werden die Müllkosten abgerechnet, die nicht die kommunale Mülltonnengebühr betreffen. Hierzu zählen z.B. Reinigungsleistungen rund um das Tonnenhaus oder auch Sperrmüllkosten. Zum Sperrmüll zählen sperrige Einrichtungsgegenstände aus Haushalten, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht in einer Mülltonne entsorgt werden können bzw. in den Außenanlagen aufgefunden werden. Sperrmüll wird aus diesem Grund gesondert abtransportiert. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.01.2010 (VIII ZR137/09) entschieden, dass die Kosten der Sperrmüllentsorgung als Betriebskosten umlagefähig sind.

Warum sind die Kostenanteile der Müllentsorgung so stark gestiegen. 

Die Kosten für die Restmülltonnen gehörten bisher auch schon zu den größten Posten in der Betriebskostenabrechnung. Zum Jahresanfang 2022 kam es zu einer Erhöhung um gut 30 % durch die in München mit der Abfallentsorgung beauftragte AWM. Gründe hierfür sind die Energie- und Lohnkostensteigerungen der letzten Jahre.

Warum sind meine Kosten im Vergleich zum Vorjahr höher/ niedriger? 

Kostenschwankungen in den jährlichen Betriebskostenabrechnungen sind nicht ungewöhnlich. Zum Einen ist Ihr persönliches Nutzungs- und Verbrauchsverhalten entscheidend für das Ergebnis, also z. B. wie effizient Sie in der Wohnung heizen, wie viel Wasser Sie verbrauchen oder wie viel Allgemein-Strom von den Mietern verbraucht wird. Durch ein sparsames Nutzungsverhalten können Sie Ihre Betriebskosten also auch selbst beeinflussen.

Darüber hinaus spielen auch Preis- und Tariflohnentwicklungen, sowie staatliche Maßnahmen eine Rolle für Kostenschwankungen. Bei den Stromkosten ist die Veränderung staatlicher Abgaben wie EEG-Umlage, Energiesteuer und Netzentgelte, die in den Rechnungen aller Energieversorger einheitlich enthalten sind, Ursache für Kostenschwankungen.

Der aktuell wesentlichste Faktor für die Kostensteigerungen liegt in den massiv gestiegenen Energiepreisen, welche aufgrund von Inflation und der Abhängigkeit von Weltmarktpreisen seit dem Jahr 2021 explosionsartig angestiegen sind. Dieser Trend hielt auch im Jahre 2022 an. Die temporären Preisdeckel für Strom, Gas und Fernwärme im Abrechnungszeitraum 2023 wirken sich kostensenkend in Ihren Betriebskostenabrechnungen aus.

Informieren Sie sich gerne dazu auf unserer Infoseite Energiesparen.

Warum ist das Layout der Heizkostenabrechnung für 2022 verändert? 

Aufgrund einer Novellierung der Heizkostenverordnung werden ab sofort in der Heizkostenabrechnung zusätzliche Angaben zu Ihrem Verbrauchsverhalten angedruckt. Sie können hier den Vergleich zu einem Durchschnitts-Nutzer entnehmen und Prüfen, wie sich Ihr Nutzungsverhalten im letzten Jahr verändert hat. Bitte nutzen Sie die Angaben, um eventuell mögliche Einsparpotentiale festzustellen. In jedem Fall wirkt sich ein zukünftig stärkeres Sparverhalten kostensenkend in der nächsten Abrechnung aus. Bitte nutzen Sie für weitere Informationen auch die Internetseite, die auf Ihrer Heizkostenabrechnung angegeben wurde.

An wen wende ich mich bei Fragen zur Heizkostenabrechnung? 

Kontaktieren Sie gerne die in der Abrechnung genannte Kontaktperson. Bitte nutzen Sie für weitere Informationen auch die Internetseite, die auf Ihrer Heizkostenabrechnung angegeben wurde.

Fragen zu den Betriebskostenzahlungen 

Ist eine Ratenzahlung oder Stundung der Nachzahlung möglich? 

Selbstverständlich werden wir versuchen, die Zahlungsabwicklung individuell mit Ihnen abzustimmen. Nehmen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten unbedingt Kontakt mit uns auf. Die Kontaktdaten finden Sie auf der ersten Seite Ihrer Betriebskostenabrechnung. Wenden Sie sich zudem auch an die zuständigen Ämter um Unterstützungsleistungen zu erhalten. 

Wird mein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung mit der Mietforderung verrechnet? 

Eine Auszahlung von Guthaben erfolgt, sofern auf dem Mietkonto keine Rückstände bestehen und seitens Dritten (Ämter etc.) keine Ansprüche bestehen. 

Warum muss ich meine Ihnen bekannte Bankverbindung noch einmal mitteilen? 

Wir benötigen Ihre nochmalige Mitteilung, wenn kein SEPA-Mandat vorliegt oder Sie z.B. Ihre Wohnung gekündigt haben. 

Bei beendetem Mietverhältnis darf die Bankverbindung nicht mehr automatisch für Zahlungen verwendet werden. 

Falls kein SEPA-Mandat vorliegt, benötigen wir die Mitteilung Ihrer Kontoverbindung ebenfalls schriftlich. Die Bankverbindung wird nur einmalig zur Auszahlung verwendet und aus Datenschutzgründen nicht in den Stammdaten gespeichert. Bitte beachten Sie, dass auf dieser Mitteilung alle Mietvertragspartner (sofern mehrere) unterschreiben müssen. Bitte teilen Sie uns deshalb Ihre Bankverbindung zur Auszahlung des Betriebs-/Heizkosten-Guthabens schriftlich mit. 

Sie möchten doch am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen? Gerne senden wir Ihnen auf Anfrage ein SEPA-Formular zu oder beantragen Sie Ihr Mandat ganz bequem über die Mieter-App

Kann die Auszahlung des Guthabens auch in bar oder per Scheck erfolgen? 

Nein. Eine Auszahlung per Scheck ist leider nicht möglich, Barauszahlungen werden ebenfalls nicht vorgenommen.

Wann erfolgt die Auszahlung des Guthabens bzw. die Abbuchung der Nachzahlung? 

Die Termine sowie das Prozedere zur Zahlungsabwicklung finden Sie auf Ihrer Betriebskostenabrechnung.  
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der Vielzahl an Abrechnungen die Auszahlung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann.

Wie kann die Münchner Wohnen ihren Mieter*innen helfen? 

Wir als kommunale Vermieterin der Landeshauptstadt München erarbeiten sozialverträgliche Lösungen mit unseren Mieter*innen, sollte es zu Zahlungsschwierigkeiten oder anderen Problemen kommen. Kommen Sie gerne auf uns zu, falls Sie Ihre Nachzahlung z.B. auf Raten bezahlen möchten. Zudem sind auf unserer Webseite Hilfsangebote zu finden, die Sie als Mieter*in entlasten können.

Fragen zu Ihrer Vorauszahlung

Weshalb werden trotz Mietenstopp der Landeshauptstadt München die Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten erhöht? 

Der Mietenstopp der Landeshauptstadt München (ab dem 1. August 2019) bezieht sich ausschließlich auf die Grundmiete. Die Grundmiete bleibt bis Ende 2026 gleich. Selbstverständlich sind wir an diesen Beschluss gebunden und werden die Miete in dieser Periode nicht erhöhen. 

In der Grundmiete nicht enthalten sind die Betriebs- und Heizkosten, auch Nebenkosten genannt. Da die Nebenkosten in den letzten Monaten sehr gestiegen sind, wurden die Vorauszahlungen auf Basis der abgerechneten Kosten und insbesondere bei der GEWOFAG zusätzlich anhand der bekannten Preisentwicklung zum Abrechnungszeitpunkt angepasst

Erklärung der Grundmiete und Nebenkosten:
Bei der Grundmiete handelt es sich um die Miete für das Überlassen der Wohnung. Betriebs- und Heizkosten, sind die laufenden Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks entstehen (z.B. Heizung, Straßenreinigung, Müllgebühren etc.).

Ich möchte keine Erhöhung der Vorauszahlungen. 

Bitte beachten Sie: Die Anpassung der Vorauszahlungen erfolgt zur Vermeidung von Nachzahlungen. Ein Stopp der Anpassung der Vorauszahlungen verhindert nicht die Erhöhung Ihrer Betriebskosten, sondern führt ggf. zu höheren Nachzahlungen. Wir versuchen, bereits erkennbare Preissteigerungen möglichst mieterverträglich in die Vorauszahlungen einzukalkulieren.

Kann ich meine Vorauszahlungen auch freiwillig erhöhen? 

Dies ist möglich. Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie die Vorauszahlung individuell anpassen möchten. Gerne können Sie uns per E-Mail oder Brief mitteilen, um welchen Betrag Ihre Vorauszahlung erhöht werden soll.

Fragen zu den Entlastungen der Bundesregierung 

Wie erhalte ich die Entlastungen bzw. wurden diese in der Abrechnung berücksichtigt? 

Ab Dezember 2022 hatte der Gesetzgeber für die Lieferung auf Gas, Fernwärme und Strom sogenannte Energiepreisdeckel eingeführt. Durch diese Energiepreisdeckel (Erdgas-Wärme-Soforthilfe und Preisbremsen) werden Nutzer von Wärme, Erdgas und Strom entlastet. Diese Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Selbstverständlich berücksichtigen wir diese Kostenvorteile zu Ihren Gunsten in den Betriebs- und vor allem Heizkostenabrechnungen der Jahre 2022 und 2023. Sie müssen nicht selbst tätig werden. 

Bitte beachten Sie, dass die Dezember-Soforthilfe nur im Dezember 2022 gültig war und die Preisbremsen nur bis 31.12.2023 befristet waren. Dadurch kommt es nach dem Wegfall zu Kostensteigerungen in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2024.

Wie hoch wird die Entlastung der Preisbremsen ausfallen? 

80 Prozent des prognostizierten Gesamt-Verbrauchs Ihrer Heizzentrale werden auf einen Höchstbetrag gedeckelt.

Gas: 12 Cent pro Kilowattstunde
Wärme: 9,5 Cent pro Kilowattstunde
Strom: 40 Cent pro Kilowattstunde

Die genaue Entlastungshöhe ist daher abhängig von Ihrem Verbrauch.